Allgemeingültig und unteilbar:
Menschenrechte
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
(A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)),
auch: Deklaration der Menschenrechte oder UN-Menschenrechtscharta,
ist das ausdrückliche Bekenntnis der Vereinten Nationen zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte. Es wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigt und verkündet.
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung
der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte
aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von
Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der
Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen
der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass
einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit
von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig
ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen,
damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand
gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig
ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den
Nationen zu fördern,
da die Völker der
Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden
Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und
an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und
beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere
Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die
Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames
Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für
die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet
die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel
1
Alle
Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind
mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der
Brüderlichkeit begegnen.
Karl Wilhelm
Diefenbach
aus: Per aspera ad astra 1892
Artikel
2
Jeder
hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung,
nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem
Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der
politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder
Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig
ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder
sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel
3
Jeder
hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel
4
Niemand
darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und
Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel
5
Niemand
darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel
6
Jeder
hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel
7
Alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch
auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen
Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt,
und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Karl Wilhelm Diefenbach Abendgesang 1899
Artikel
8
Jeder
hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach
der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt
werden.
Artikel
9
Niemand
darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes
verwiesen werden.
Artikel
10
Jeder
hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer
gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit
Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem
unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel
11
1.
Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht,
als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem
öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung
notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2.
Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem
Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die
zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe
verhängt werden.
Artikel
12
Niemand
darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine
Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre
und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen
Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel
13
1.
Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und
seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2.
Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu
verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel
14
1.
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen
und zu genießen.
2.
Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer
Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen
nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen
die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel
15
1.
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2.
Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das
Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel
16
1.
Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund
der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu
heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung,
während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
Karl Wilhelm
Diefenbach
aus: Per aspera ad astra 1892
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Karl Wilhelm
Diefenbach
aus: Per aspera ad astra 1892
Artikel
17
1.
Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum innezuhaben.
2.
Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel
18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Karl Wilhelm Diefenbach
Du sollst nicht töten 1903
Artikel
19
Jeder
hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses
Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie
über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und
Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel
20
1.
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
K. W. Diefenbach
Mädchen in der Meeresbrandung
Artikel
21
1.
Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten
seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter
mitzuwirken.
2.
Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in
seinem Lande.
3.
Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der
öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige,
unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe
oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel
22
Jeder
hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und
Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der
Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie
Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel
23
1.
Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und
befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2.
Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche
Arbeit.
3.
Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere
soziale Schutzmaßnahmen.
4.
Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu
bilden und solchen beizutreten.
Artikel
24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel
25
1.
Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner
Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung,
Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale
Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von
Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter
sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch
unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Karl Wilhelm
Diefenbach
aus: Per aspera ad astra 1892
Artikel
26
1.
Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum
mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der
Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht
müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht
muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3.
Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen,
die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel
27
1.
Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2.
Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen
Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur
oder Kunst erwachsen.
Artikel
28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Karl Wilhelm Diefenbach
aus: Per aspera ad astra 1892
Artikel
29
1.
Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie
und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2.
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den
Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck
vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer
zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen
Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft
zu genügen.
3.
Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel
30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Karl Wilhelm Diefenbach
Capri 1910
Im Jahr 1990 beschloss die
Organisation der Islamischen Konferenz die Kairoer
Erklärung der Menschenrechte, die inhaltlich erheblich von der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte abweicht, obwohl sie im
Wortlaut ähnlich gehalten ist. Sie garantiert z. B. keine
Gleichberechtigung von Männern und Frauen und kein Recht auf freie Wahl
der Religion oder des Ehepartners. Weiter stellt sie alle dargestellten
Rechte unter den Vorbehalt der islamischen Scharia.
http://de.wikipedia.org/wiki/Kairoer_Erkl%C3%A4rung_der_Menschenrechte_im_Islam
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Karl Wilhelm Diefenbach